Vertragsbedingungen der Firma Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie
die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam
vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung
beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und
Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu-
gerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für
Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch
dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für an-
wendbar erklärt worden sind.
b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB
mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reise-
leistungen des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren,
dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungsstellung an die Firma
des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit
und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn
das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwend-
bare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechtever-
ordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail,
per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden
Anfrageformular übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung
stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch
kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über
die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit
in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben
ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom
BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU ange-
boten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen
Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens
des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG
durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Miet-
vertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahl-
ungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Bu-
chungsablauf entsprechend.
2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist
ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen
und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertrags-
bedingungen.
2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des
BU beim AG zu Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten
oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes
Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie
folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden
Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser
MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erwei-
terungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt
und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist
zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen an-
zunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem
Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abge-
schlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU
ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftrags-
erteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit
als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen
soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den
Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen
einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt hat.
3. Leistungen und Umfang der vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte,
Sitzplatzzuweisungen
3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der
Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet
demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche aus-
drückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass
und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen,
Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertrags-
rücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder
Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und not-
wendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über
entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, ent-
sprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig
gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das
rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG
oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Überein-
stimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher
Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Auf-
wendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von
Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart
oder gesetzlich verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger
Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine
wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich,
so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso triff das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung
des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste
aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens
und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des
Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im
Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen-
und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren
Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen ver-
antwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung
entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung
des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere
obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU
und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG
seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften
ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetz-
lichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus, Versicherungen zu Gunsten des AG oder
seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere
für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung
der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch
das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität)
liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit
den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Ver-
einbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzu-
stellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung
gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder
seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit
dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
(insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maß-
nahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der
Beförderung getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahr-
zeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben her-
beigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck
nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, un-
entgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU
über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertrag-
licher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Ver-
trag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der
Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen,
so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle
eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen
nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle
Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs
durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen.
Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche
Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht
vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder
soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser
Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die
Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und
der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere
Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor
Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und
Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den
Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
(insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
werden zusätzlich berechnet.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten
als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich
vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist,
vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen
zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus
früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug,
so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen
verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten,
Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur
Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten.
Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsan-
sprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern,
soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbst-
schuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto
eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung
bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von
Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung
auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich
vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach
Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen
und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt,
kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich
nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung
zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine
Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der
Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder
sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen
Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch
auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahr-
zeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die
Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen
Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend
empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich
vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung
anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Miet-
preises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises
angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein
wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen
wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem
der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses)
seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im
Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung
zu bezahlen.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Er-
bringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die
Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein An-
spruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen
ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelung nicht
zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges
des AG -vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten -oder den Vertrag nach
Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten
in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind
und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung
der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder
zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur
Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des
Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder
Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit
des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder
sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbare und unvorhersehbare
Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird.
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU
auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist
das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und
soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen
des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten
für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen.
Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung
(Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen
Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5ff. entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden,
für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten
des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden
je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter
oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf
zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer
und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder
Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter
oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung
des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder
mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter
oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen
nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt
zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere
durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste
und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung
dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen
– begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv
gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung
der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung
oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das
eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder
sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind
zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat
seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt
sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten
des AG vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten
Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung
der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder
auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor
Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-
gehilfen des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der An-
spruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom
Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen,
insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
(insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug-
und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer
sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht
aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen
zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
12.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
von Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH bei der Inanspruchnahme von Leistungen
zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheits-
symptomen die Geschäftsstelle von Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH und den Fahrer
unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung
der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche
Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden
behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
13. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH verpflichtend würde, informiert Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH
die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH weist für alle Verträge,
die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streit-
beilegungs-Plattform httpc://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen
gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
des BU vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem
AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oderb) wenn
und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH
Geschäftsführer: Stephan Kocher, Jan Kocher, info(at)kocherlutz.de
Schießwieslenstraße 17, 72766 Reutlingen, Tel. 07127-8113-0
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 353503
Tübingen, 2020
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© Urheberrechtlich geschützt; Noll I Hütten I Dukic Rechtsanwälte, München I Stuttgart, 2020
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