Vertragsbedingungen der Firma Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

 

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1.    Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie
          die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam
          vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung
          beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2.    Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart,  für Verträge mit natürlichen Personen und
          Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu-
          gerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für
          Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
          gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.    Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
          a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch
              dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für an-
              wendbar erklärt worden sind.
          b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB
              mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reise-
              leistungen des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren,
              dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungsstellung an die Firma
              des AG erfolgt.
          c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit
              und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn
              das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4.    Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche
          Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwend-
          bare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechtever-
          ordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1.    Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail,
          per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden
          Anfrageformular übermitteln.
2.2.    Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung
          stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch
          kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über
          die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3.    Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit
          in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben
          ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom
          BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4.    Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU ange-
          boten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen
          Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens
          des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG
          durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Miet-
          vertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahl-
          ungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Bu-
          chungsablauf entsprechend.
2.5.    An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist
          ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6.    Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen
          und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertrags-
          bedingungen.
2.7.    Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des
          BU beim AG zu Stande. 
2.8.    Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten
          oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes
          Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie
          folgt zu Stande:
          a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden
              Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser
              MOB dar.
          b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erwei-
              terungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt
              und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist
              zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen an-
              zunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
          c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem
              Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abge-
              schlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
              Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9.    Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU
          ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftrags-
          erteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit
          als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen
          soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den
          Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen
          einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte
          Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne
          Vertretungsmacht gehandelt hat.

 

3. Leistungen und Umfang der vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte,
    Sitzplatzzuweisungen

3.1.    Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der
          Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet
          demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.    Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche aus-
          drückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass
          und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen,
          Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertrags-
          rücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.    Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder
          Veranstaltungen, so gilt:
          a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und not-
              wendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
          b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über
              entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, ent-
              sprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig
              gegenüber dem BU vorzubringen.
          c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das
              rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG
              oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
          d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Überein-
              stimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher
              Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Auf-
              wendungen zu erstatten.
3.4.    Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von
          Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5.    Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
          a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart
              oder gesetzlich verpflichtend ist.
          b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger
              Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
              machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine
              wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
              den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich,
              so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6.    Das BU trifft keine  Verpflichtung zur  Beaufsichtigung  von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im
          Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso triff das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung 
          des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt  bleiben Ansprüche  des AG und seiner Fahrgäste
          aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens
          und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des
          Busses.
3.7.    Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im
          Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
          a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen-
              und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren
              Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen ver-
              antwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste  zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung
              entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
          b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung
              des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere
              obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU
              und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
              bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG
              seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften
              ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
          c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetz-
              lichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus, Versicherungen zu Gunsten des AG oder
              seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere
              für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung
              der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8.    Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch
          das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität)
          liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit
          den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9.    Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Ver-
          einbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzu-
          stellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung
          gegenüber den Fahrgästen.
3.10.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder
          seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit
          dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
          (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
          Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maß-
          nahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der
          Beförderung getroffen wird.

 

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.    Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahr-
          zeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben her-
          beigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck
          nicht beeinträchtigen.
4.2.    Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
          behaftet sind.
4.3.    Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom
          Änderungsgrund zu informieren.
4.4.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, un-
          entgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU
          über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5.    Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertrag-
          licher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Ver-
          trag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der
          Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen,
          so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle
          eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen
          nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle
          Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6.    Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs
          durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen.
          Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche
          Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht 
          vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

 

5. Preise, Zahlung

5.1.    Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder
          soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser
          Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2.    Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die
          Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und
          der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere
          Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor
          Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und
          Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den
          Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
          (insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3.    Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
          werden zusätzlich berechnet.
5.4.    Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten
          als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich
          vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5.    Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6.    Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7.    Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der
          vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
          Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist,
          vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen
          zu belasten.
5.8.    Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus
          früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug,
          so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen
          verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten,
          Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur
          Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten.
          Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsan-
          sprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern,
          soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbst-
          schuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto
          eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

 

6. Preiserhöhung

6.1.    Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung
          bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von
          Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung
          auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2.    Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich
          vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
          führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
          für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach
          Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen
          und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3.    Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt,
          kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
          Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich
          nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung
          zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform empfohlen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1.    Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall
          nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich
          ausgeschlossen.
7.2.    Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine
          Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der
          Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder
          sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen
          Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch
          auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahr-
          zeugeinsatz in Betracht.
7.3.    Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die
          Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen
          Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend
          empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.    Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
          und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich
          vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5.    Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung
          anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten
          Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Miet-
          preises bestehen. Das BU hat  sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6.    Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises
          angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
7.7.    Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein
          wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen
          wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem
          der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch
          genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses)
          seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im
          Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung
          zu bezahlen.
7.8.    Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Er-
          bringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die
          Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein An-  
          spruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen
          ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelung nicht
          zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1.    Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges
          des AG -vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten -oder den Vertrag nach
          Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
         
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten
              in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind
              und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung
              der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder
              zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur
              Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
              Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des
              Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
          b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder
              Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit
              des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder
              sonstiger Dritter gefährden,
          c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung,
              Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbare und unvorhersehbare
              Umstände wie  Krieg oder kriegsähnliche Vor­gänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
              Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
              Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
              Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder
              beeinträchtigt wird.
8.2.    Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU
          auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3.    Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist
          das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
          die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und
          soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen
          des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten
          für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen.
          Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung
          (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4.    Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene
          Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen
          Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5ff. entsprechend.

 

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1.    Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden,
          für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
          a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
              fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
              eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
          b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder
              auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
              oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
          c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten
             des BU.
9.2.    § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden
          je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1.  Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. 
Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter
          oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
         
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
              im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften  
              und Einreisevorschriften beziehen,
          b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf
              zu ermöglichen oder sicherzustellen,
          c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer
              und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. 
Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder
          Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter
          oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung
          des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder
          mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter
          oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. 
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen
          nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt
          zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere
          durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste
          und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung
          dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. 
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen
          – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen,
          können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
          Nichtbefolgung der Anweisungen
         
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
          b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
          c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv
              gefährdet oder beeinträchtigt wird,
          d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet
              oder beeinträchtigt wird,
          e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
          f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung
             der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. 
Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung
          oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
10.7. 
Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das
          eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder
          sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind
          zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat
          seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
          ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt
          sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten
          des AG vorzunehmen.
10.8. 
Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten
          Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe
          nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung
          der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder
          auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
          im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
          oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor
          Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

 

11. Verjährung

11.1.  Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
          die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines
          gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt
          auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
          oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-
          gehilfen des BU beruhen.
11.2.  Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.  Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der An-
          spruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom
          Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
          Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten
          allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. 
Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
          begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU
          die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
          Ende der Hemmung ein.
11.5. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen,
          insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
          (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug-
          und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer
          sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

 

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1.  Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch
          Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
          Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2.  Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht
          aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen
          zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
12.3.  Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen
          von Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH bei der Inanspruchnahme von Leistungen
          zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheits-
          symptomen die Geschäftsstelle von Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH und den Fahrer
          unverzüglich zu verständigen.
12.4.  Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung
          der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche
          Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum
          Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden
          behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

 

13. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung

Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH verpflichtend würde, informiert Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH
die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH weist für alle Verträge,
die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streit-
beilegungs-Plattform httpc://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1.  Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht
          Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2.  Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach
          nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
          Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3.  Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4.  Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen
          gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
          oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen
          Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher
          Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
         des BU vereinbart.
14.5.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
          abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem
          AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oderb) wenn
          und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
          der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
          oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH
Geschäftsführer: Stephan Kocher, Jan Kocher, info(at)kocherlutz.de
Schießwieslenstraße 17, 72766 Reutlingen, Tel. 07127-8113-0
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 353503

Tübingen, 2020

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© Urheberrechtlich geschützt; Noll I Hütten I Dukic Rechtsanwälte, München I Stuttgart, 2020

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